Bewährungswiderruf droht?

Gefängnis
Photo by Matthew Ansley on Unsplash

Bewährungswiderruf

Der Bewährungswiderruf ist in § 56 f StGB geregelt (Widerruf der Strafaussetzung). Das Gericht kann die zur Bewährung ausgesetzte Strafe widerrufen, wenn der Verurteilte

in der Bewährungszeit einer Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,

oder

gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aussicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird, 

oder

gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. 

Widerruf als "letztes Mittel"

Eine entscheidende und in der Praxis auch wichtige Einschränkung der oben genannten Gründe für einen Bewährungswiderruf enthält § 56 f Abs. 2 StGB. Danach sieht das Gericht von einem Widerruf der Bewährung ab, wenn es ausreicht,

weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen,

oder

die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.

Der Bewährungswiderruf soll also erst dann erfolgen, wenn andere Mittel nicht mehr ausreichen. In vielen Fällen wird bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift erst die Bewährungszeit verlängert, bevor ein tatsächlicher Widerruf erfolgt. Wurde allerdings die Bewährungszeit schon einmal verlängert und erfolgen erneut Verstöße gegen die Bewährungsauflagen oder wird sogar eine neue Straftat in der Bewährungszeit begangen, dann ist in aller Regel mit einem Widerruf zu rechnen.

Stellungnahme vor dem Bewährungswiderruf

Der Bewährungswiderruf wird von der Staatsanwaltschaft beantragt. Über diesen Antrag erhält der Beschuldigte eine Mitteilung, gleichzeitig wird ihm Gelegenheit gegeben, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Macht der Verurteilte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, muss er damit rechnen, dass das Gericht in einem nächsten Schritt einen Beschluss erlässt, mit dem die Bewährung widerrufen wird. Gegen diesen Beschluss kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden, geschieht dies nicht, erfolgt dann die Ladung zum Strafantritt – der Verurteilte muss ins Gefängnis.

 

 Bei drohendem Bewährungswiderruf: Anwalt einschalten!

 

Spätestens wenn Sie vom Gericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Bewährung zu widerrufen, informiert werden, sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht einschalten! Warten Sie nicht auf den Beschluss des Amtsgerichts! Der Anwalt kann im Widerrufsverfahren Ihre Interessen vertreten und für Sie Stellung nehmen. Wenn es sinnvoll ist, kann er die mündliche Anhörung beantragen. Nicht selten gibt es rechtliche Gründe, die einem Widerruf entgegenstehen. Unser Rat: Bevor es zu spät ist, kontaktieren Sie einen Strafverteidiger