Eingehungsbetrug

Betrug § 263 StGB im Gesetz

Was ist ein Eingehungsbetrug?

Der Straftatbestand des Betruges gem. § 263 StGB spielt in der Strafrechtspraxis und damit auch in unserer Praxis als Strafverteidiger eine bedeutende Rolle. Ermittlungsverfahren wegen Betruges sind sehr häufig, eine herausgehobene Rolle spielt dabei eine Sonderform des Betruges: der sogenannte Eingehungsbetrug. Diese besondere Erscheinungsform des Betruges bringt nicht nur für die Strafgerichte, sondern auch für den Strafverteidiger häufig einige Probleme mit sich. Bevor darauf einzugehen ist, soll jedoch erst erläutert werden, was ein Eingehungsbetrug eigentlich ist.

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Erläuterung zum Eingehungsbetrug

Wer einen Vertrag eingeht, aber später seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt, macht sich grundsätzlich nicht strafbar. Er kann zivilrechtlich zur Erfüllung verpflichtet werden, evtl. kann er auch auf Schadensersatz verklagt werden, aber bestraft wird er wegen der Vertragsverletzung nicht. Das gilt in aller Regel auch, wenn jemand Waren kauft oder bestellt, die spätere Rechnung aber nicht bezahlt. Das ist auch richtig so. Es wäre absurd, denjenigen, der seine Miete oder seine Telefonrechnung nicht zahlen kann, zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu verurteilen.

Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme, das ist der Eingehungsbetrug: Wer einen Vertrag eingeht, aber bei Eingehung des Vertrages schon weiß, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht wird erfüllen können (oder wollen), der täuscht seinen Vertragspartner. Denn dieser vertraut bei Vertragsschluss darauf, dass sein Vertragspartner sich an seine vertraglichen Verpflichtungen halten wird, andernfalls würde er den Vertrag nicht abschließen. Ein häufiger Fall des Eingehungsbetruges als Beispiel:

Wenn A im Internet Waren bestellt, dabei aber weiß, dass er die Rechnung für die Waren nicht wird zahlen können, dann täuscht er den Versandhändler über seine Zahlungsfähigkeit. Denn in der Bestellung ist konkludent auch die Erklärung des A zu sehen, dass er die Waren nach Erhalt bezahlen wird.

"Normaler" Betrug, aber häufig gewerbsmäßig

Der Eingehungsbetrug erfüllt alle Voraussetzungen des gewöhnlichen Betrugstatbestandes im Sinne des § 263 StGB. Er ist also gesetzlich nicht eigens geregelt, sondern wird als “normaler” Betrug bestraft. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Vergleichsweise häufig tritt der Eingehungsbetrug in der strafrechtlichen Praxis aber als “gewerbsmäßiger Betrug” gem. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB auf. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Beschuldigte nicht nur eine Bestellung aufgegeben hat, sondern gleich mehrere. Bei solch einer Bestellserie wird häufig angenommen, der Täter habe die Betrugstaten begangen, um sich aus den "wiederholten Taten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer" zu verschaffen. Das erfüllt nach der Rechtsprechung das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmäßigkeit und wird deshalb gem. § 263 Abs. 3 StGB als besonders schwerer Fall des Betruges bestraft, und zwar mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe.

Nachweisprobleme beim Eingehungsbetrug

Wie erläutert, begeht derjenige einen Eingehungsbetrug, der bei Vertragsabschluss weiß, dass er seinen Teil des Vertrages nicht wird erfüllen können. Was ist aber, wen der Betreffende fest davon ausgeht, dass er in der Zukunft leistungsfähig sein wird – er also denkt, dass er zahlen kann? Und was, wenn der Beschuldigte behauptet, dass er damals – bei Vertragsschluss – davon ausging, dass er zahlen kann? 

In diesen Fällen kommt es darauf an. Wie war die finanzielle Situation des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses? Gab es laufende Mahnverfahren, wie waren die Einkommensverhältnisse, war möglicherweise schon (Privat-) Insolvenz beantragt, gab es Eintragungen im Schuldnerregister? Umstände dieser Art deuten darauf hin, dass der Beschuldigte zumindest damit gerechnet hat, dass er den Vertrag nicht wird erfüllen können – das genügt für eine Strafbarkeit wegen Eingehungsbetruges.

Verteidigung gegen den Vorwurf des Eingehungsbetrugs

Bei der Verteidigung gegen den Vorwurf des Eingehungsbetruges wird es entscheidend auf diese Details ankommen – gab es gute Gründe, warum der Beschuldigte von seiner eigenen Vertragstreue ausgegangen ist? Hat er zum Beispiel in dem betreffenden Zeitraum andere Verträge bedient? Oder haben sich sogar die finanziellen Schwierigkeiten erst nach Vertragsschluss ergeben – so dass jedenfalls bei Abschluss des Vertrages keine böse Absicht vorlag? Hier gilt es, die Umstände des einzelnen Falles genau herauszuarbeiten, denn gerade bei dem Vorwurf des Eingehungsbetruges wird dem Beschuldigten schnell unterstellt, dass er den Vertrag weder erfüllen konnte noch wollte. Ein engagierter Strafverteidiger kann die entgegenstehenden Indizien gemeinsam mit dem Mandanten herausarbeiten und so dem vorschnellen Vorwurf der betrügerischen Absicht entgegentreten.