Einstellung nach § 153a StPO

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"Für eine Handvoll Dollar" - Einstellungen gegen Geldauflage Photo by Christian Dubovan on Unsplash

 

Lesen Sie hier zur Einstellung gegen Auflagen & Weisungen

 

Verfahrenseinstellung  gem. § 153a StPO - Keine Schuld, keine Strafe

Die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens durch Einstellung nach § 153a StPO gegen Weisungen oder Auflagen kann für den Beschuldigten vorteilhaft sein. Vor allem dann, wenn der Rechts- und die Beweislage eindeutig gegen den Beschuldigten spricht, eine Verurteilung also überwiegend wahrscheinlich ist, kann die Einstellung gegen Auflagen ein Weg sein, eine "richtige" Bestrafung zu vermeiden. Zwar ist die Einstellung nach § 153a StPO – anders als eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO – nicht folgenlos, denn zumeist muss der Betroffene einen Geldbetrag an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung leisten. Allerdings bleibt dem Beschuldigten der Strafmakel erspart: Eine Schuld wurde nicht festgestellt, die Unschuldsvermutung gilt fort, er ist nach wie vor "unbestraft", eine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt nicht (und damit auch nicht im Führungszeugnis). Dies sind beachtliche Vorteile, die die Einstellung nach § 153a StPO in vielen Verfahren auch zu einem wichtigen Verteidigungsziel machen.

 

Voraussetzungen der Einstellung gem. § 153a StPO

Die Voraussetzungen für eine Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen ähneln denen der Einstellung wegen Geringfügigkeit:

  • Bei der vorgeworfenen Straftat muss es sich um ein Vergehen handeln, bei einem Verbrechen ist die Einstellung gegen Auflagen ausgeschlossen. Der Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen ergibt sich aus § 12 StGB: Danach sind Verbrechen alle Taten, die im Mindestmaß (Mindeststrafe) mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bestraft werden. Bei Diebstahl, Betrug, Körperverletzung und sehr vielen anderen Straftaten im Strafgesetzbuch können (als Mindeststrafe) auch Geldstrafen verhängt werden, so dass diese Delikte Vergehen sind. Verfahren wegen solcher Vorwürfe können nach § 153a StPO eingestellt werden.

  • Die Schwere der Schuld darf einer Einstellung nicht entgegenstehen. Allgemein gilt, dass eine Einstellung gegen Auflagen möglich ist bei Delikten bis in den Bereich der „mittleren Kriminalität“. Was mittlere Kriminalität ist, ist natürlich genauso wenig bestimmt wie „Schwere der Schuld“. Klar ist aber, dass die Einstellung gegen Auflagen nicht nur bei geringfügigen Bagatellverstößen in Betracht kommt, sondern auch bei schwerwiegenderen Vorwürfen.
  • Das öffentliche Interesse an einer Bestrafung darf einer Einstellung nicht entgegenstehen. In der Praxis geht es hier vor allem um die Frage, ob der Beschuldigte schon einmal bestraft worden ist. Ist das der Fall wird die Staatsanwaltschaft in der Regel das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen, so dass eine Einstellung ausscheidet. Das gleiche gilt, wenn in jüngerer Zeit schon ein oder mehrere Verfahren nach § 153a StPO oder nach § 153 StPO eingestellt wurden – auch dann wird es schwierig, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

  • Zustimmung der Verfahrensbeteiligten. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht der Einstellung zustimmen. Da der Beschuldigte durch die Auflagen und Weisungen beschwert ist, muss auch er – im Unterschied zur Einstellung wegen Geringfügigkeit – der Einstellung gem. § 153a StPO zustimmen. Eine Einstellung nach § 153a StPO kann ihm also nicht aufgezwungen werden. 

 

Überblick über die Voraussetzungen der Einstellung:

 

Überblick über die Voraussetzungen der Einstellung gegen Auflagen und Weisungen
Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung gegen Auflagen und Weisungen im Überblick.

 

Sollte man als Beschuldigter zustimmen?

Ob er einer angebotenen Einstellung zustimmen sollte, hängt natürlich in erster Linie von der Frage ab, wie groß die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ist, falls es zum Hauptverfahren kommt. Daneben können auch durchaus andere Fragen eine Rolle spielen. 

Die Einstellung gegen Auflagen ist zwar im Vergleich zur Verurteilung vorteilhaft, sie ist aber auch nicht in jedem Fall ohne Risiken. In einem Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht zum Beispiel kann Folge der Zustimmung der Regress der Haftpflicht sein. Auch in anderen Verfahren kann es "versteckte Nebenwirkungen" geben, die man beachten muss, bevor man zustimmt. 

 

Was passiert, wenn man das Angebot der Staatsanwaltschaft nicht annimmt?

In vielen Ermittlungsverfahren macht die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten das Angebot, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Nicht immer steht in dem Schreiben, was passieren wird, wenn man das Angebot ausschlägt. In der Regel können Sie davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl bei Gericht beantragen wird, der dann auch erlassen wird, wenn Sie das Angebot ausschlagen. 

 

 

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