Ermittlungsverfahren Beleidigung

Schwein mit Beleidigung
Die entsprechende Beleidigung könnte zu einem Ermittlungsverfahren führen...

Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung – Was bedeutet das? 

Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung sind Bagatellen. Wer beleidigt wird, macht sich in der Regel nicht die Mühe, eine Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten. Doch was passiert eigentlich, wenn man doch wegen Beleidigung angezeigt wird? Wie läuft so ein Ermittlungsverfahren dann ab?

 

Lesen Sie zum Ermittlungsverfahren wegen § 185 StGB:

 

Ablauf eines Ermittlungsverfahrens wegen Beleidigung

Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, wenn jemand Strafanzeige bei der Polizei erstattet. Ist er auch Geschädigter der Tat – hier also der Beleidigte – dann kann er gleichzeitig mit einem Strafantrag zum Ausdruck bringen, dass er die Verfolgung des Täters wünscht. Im Falle der Beleidigung ist der Strafantrag sogar zwingend erforderlich, damit die Tat verfolgt werden kann (§ 194 StGB) – die Beleidigung ist ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt. Da die Polizei Anzeigeerstatter immer gleich befragt, ob mit der Anzeige auch Strafantrag gestellt werden soll, liegt ein entsprechender Antrag in der Regel vor.

Von der Polizei werden Beleidigungsverfahren als Bagatelle behandelt – aufwändige Ermittlungen werden in der Regel nicht durchgeführt, Zeugenvernehmungen sind eher die Ausnahme. Häufig werden Zeugen nur schriflich gehört (so ist jedenfalls die Praxis in Berlin). Auch der Beschuldigte wird in den meisten Fällen nicht zur Beschuldigtenvernehmung geladen, sondern schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert. Nach Abschluss der Ermittlungen wird die Sache an die Amtsanwaltschaft abgegeben (Amtsanwaltschaften gibt es nicht überall, deshalb kann auch die Staatsanwaltschaft zuständig sein). Dort wird nach Aktenlage entschieden. Welchen Weg das Verfahren nun geht, hängt vom Einzelfall ab. Die wichtigsten Möglichkeiten sollen hier kurz dargestellt werden:

Verweis auf den Privatklageweg, § 374 StPO

Nicht selten werden Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und gleichzeitig auf den Privatklageweg verwiesen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass ein staatliches Strafverfolgungsinteresse nicht vorliegt und dass der Geschädigte, wenn er die Tat verfolgt wissen will, dies im Wege der Privatklage durchsetzen muss. Da kaum jemand den beschwerlichen Weg der Privatklage geht, ist das Verfahren für den Beschuldigten meistens erledigt.

Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO

In Betracht kommt häufig auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO. Auch diese Einstellung ist für den Beschuldigten faktisch folgenlos – da der Geschädigte gegen diese Einstellung keine Rechtsmittel einlegen kann, ist die Sache für den Beschuldigten nach einer Einstellung nach § 153 StPO erledigt.

Einstellung gegen Auflage gem. § 153a StPO

Auch eine Einstellung gegen Auflagen und Weisungen gem. § 153a StPO kommt im Beleidigungsverfahren grundsätzlich in Betracht. Praktisch wird dem Beschuldigten angeboten, dass das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird – abgesehen von der Auflage ist auch diese Variante für den Beschuldigten folgenlos, die Einstellung wird nicht im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis eingetragen.

Strafbefehl wegen Beleidigung

Für den Beschuldigten sicherlich die schlechteste Variante ist der Antrag des Amtsanwaltes auf Erlass eines Strafbefehls wegen Beleidigung. Praktisch geschieht dies meistens bei Beleidigungen im Straßenverkehr, bei Beleidigungen von Polizeibeamten und anderen Amtsträgern oder dann, wenn der Beschuldigte schon einmal bestraft wurde (dann wird das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in der Regel bejaht). Verhängt werden meistens Geldstrafen im unteren Bereich, also zwischen 20 und 40 Tagessätze (auch hier kommt es auf den Einzelfall an). Wird gegen den Strafbefehl kein Einspruch eingelegt, ist der Beschuldigte strafrechtlich verurteilt, die Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen.

Anklageschrift wegen Beleidigung

Sicherlich die Ausnahme, aber rechtlich nicht ausgeschlossen und deshalb der Vollständigkeit halber hier erwähnt, ist die Anklageschrift wegen Beleidigung.

Ermittlungsverfahren Beleidigung – Was tun?

Sie sehen, ein Verfahren wegen Beleidigung kann ganz unterschiedliche Wege gehen – von der folgenlosen Einstellung bis hin zur Verhängung einer Geldstrafe mit verbundener Eintragung im Bundeszentralregister. Die Tatsache, dass Beleidigungen von der Polizei und auch der Justiz in der Regel als Bagatellen behandelt werden, die möglichst zügig erledigt werden sollen, macht es für einen engagierten Rechtsanwalt häufig einfacher, die Sache für den Beschuldigten zu einem günstigen Ausgang zu führen.

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