Beleidigung – Vorstrafe?

Kann man wegen Beleidigung vorbestraft sein?
Ist man nach einer Verurteilung wegen Beleidigung vorbestraft? Droht Ihnen eine Vorstrafe, wenn Sie wegen Beleidigung angezeigt wurden? In den meisten Fällen nein. Manchmal aber schon. Lesen Sie hier die Einzelheiten der Vorstrafe wegen einer Beleidigung (§ 185 StGB).
Strafrahmen und Strafen bei der Beleidigung
Der Strafrahmen des § 185 StGB liegt zwischen
Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.
Damit liegt der Tatbestand im unteren Bereich. Üblicherweise werden bei einer Beleidigung Geldstrafen verhängt. Und auch diese bewegen sich im unteren Bereich, also irgendwo zwischen 20 und 60 Tagessätzen, je nachdem, wer, wen, wie beleidigt hat (lesen Sie hier mehr zur Strafe bei einer Beleidigung). In der Regel gibt es bei Beleidigungen einen Strafbefehl, das ist eine Art schriftliches Urteil, das ohne Hauptverhandlung erlassen wird. Wenn man gegen den Strafbefehl keinen Einspruch einlegt, wird die Verurteilung rechtskräftig.
Beleidigung im Bundeszentralregister
Rechtskräftige Verurteilungen werden immer in das Bundeszentralregister (BZR) eingetragen. Also auch eine Verurteilung wegen einer Beleidigung. Zu den Verurteilungen zählen auch Strafbefehle, das Gesetz macht keinen Unterschied (§ 410 StPO). Das Bundeszentralregister wird wichtig, wenn Sie später erneut wegen einer Straftat auffallen sollten. Bei einer zweiten Verurteilung würde die Strafe höher ausfallen. Außerdem gibt es einige Behörden, die aus bestimmten Anlässen unbeschränkt Einblick in das Bundeszentralregister nehmen können. Wichtig ist das Bundeszentralregister auch bei Sicherheitsüberprüfungen nach dem SÜG oder dem LuftSiG. Privatpersonen haben allerdings keine Möglichkeit, Einsicht in das Bundeszentralregister zu nehmen.
Beleidigung im Führungszeugnis
Das Bundeszentralregister wird außerdem wichtig, wenn Sie ein Führungszeugnis beantragen. Das Führungszeugnis gibt Auskunft über den Inhalt des Bundeszentralregisters. Grundsätzlich stehen also die Verurteilungen, die im Bundeszentralregister stehen, auch im Führungszeugnis. Davon gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme, die bei einer Verurteilung wegen Beleidigung in vielen Fällen eingreift: Erstverurteilungen unter 91 Tagessätzen werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Das bedeutet, dass eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht im Führungszeugnis auftaucht, wenn
es sich um den ersten Eintrag im Bundeszentralregister handelt und
wenn die Strafe nicht höher als 90 Tagessätze ist.
Da Beleidigungen in aller Regel mit Geldstrafen unter 90 Tagessätzen bestraft werden, kommt es also entscheidend darauf an, ob es vor der Verurteilung wegen Beleidigung schon einen früheren Eintrag im Bundeszentralregister gab. Ist das nicht der Fall, bleibt das Führungszeugnis “sauber“. Solange es dabei bleibt. Kommt später eine weitere Verurteilung hinzu, dann handelt es sich nicht mehr um Ersteinträge – beide Verurteilungen werden im Führungszeugnis eingetragen. Dazu ein Beispiel:
Herr A. kassiert einen Strafbefehl wegen Beleidigung über 30 Tagessätze. Das ist seine erste Verurteilung. Weil er davon ausgeht, wegen der Beleidigung nicht vorbestraft zu sein, akzeptiert er den Strafbefehl. Zwei Jahre später verursacht Herr A. fahrlässig einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fußgänger verletzt wird. Diesmal erhält Herr A. einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung über 40 Tagessätze.
Ergebnis: Beide Verurteilungen tauchen im Führungszeugnis auf, Herr A. ist vorbestraft. Zwar handelt es sich bei beiden Verurteilungen um Bagatellsachen mit jeweils weniger als 91 Tagessätze – da es sich aber nicht mehr um Erstverurteilungen handelt, greift die Ausnahmeregelung in § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht mehr.
Risiko einer Vorstrafe auch bei Beleidigungsvorwurf
Das Beispiel zeigt, warum es sinnvoll sein kann, bereits das erste Ermittlungsverfahren ernst zu nehmen, auch wenn es für sich genommen nicht zu einer Vorstrafe führen kann. Hätte sich Herr A. im Strafverfahren wegen Beleidigung einen Anwalt genommen, wäre eine Einstellung der Sache sicher realistisch gewesen. Im zweiten Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung hingegen wäre die Einstellung erheblich schwieriger zu erreichen – wegen des Voreintrags im Bundeszentralregister gehen Staatsanwälte häufig von einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung aus, weshalb einer Einstellung oft nicht zugestimmt wird. Lange Rede: Auch bei einem Beleidigunsvorwurf lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten – und zwar so früh wie möglich. Oft bestehen gute Aussichten, das Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung folgenlos aus der Welt zu schaffen.