Rechtsmittel gegen Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Ermittlungsverfahren eingestellt – Und nun?
Wer als Geschädigter einer Straftat von der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens benachrichtigt wird, steht vor der Frage, ob er gegen die Entscheidung eine Beschwerde oder ein anderes Rechtsmittel einlegen kann. In vielen Fällen ist das nicht möglich, weil die Strafprozessordnung keinen ordentlichen Rechtsbehelf gegen die Einstellungsentscheidung vorsieht. Teilweise gibt es aber die Möglichkeit, die Einstellungsentscheidung mit der Beschwerde anzugreifen. Über die Einzelheiten soll hier ein kurzer Überblick gegeben werden:
Inhaltsverzeichnis - Lesen Sie hier zu dem Rechtsmitteln:
- Ermittlungsverfahren eingestellt – Und nun?
- Beschwerde gg. Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht, § 170 II StPO
- Rechtsmittel bei Verweis auf den Privatklageweg
- Einstellung Geringfügigkeit gem. § 153 StPO – Rechtsmittel?
- Einstellung gem. § 154 StPO – Rechtsmittel?
- Einstellung gegen Auflagen gem. § 153a StPO – Rechtsmittel?
- Überblick über die Rechtsmittel des Geschädigten
Beschwerde gg. Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht, § 170 II StPO
Kommt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis, dass eine Straftat nicht begangen wurde, ein Täter nicht ermittelt werden konnte, die Begehung einer Tat nicht nachgewiesen werden konnte oder dass sonstige rechtliche Hindernisse die Verfolgung der Tat verhindern, dann stellt sie das Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Das ist die “Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht”. Der Antragsteller wird hierüber benachrichtigt, ist er zugleich Geschädigter der Tat, werden ihm auch die Einstellungsgründe mitgeteilt. Mit dem Einstellungsbescheid wird er auch über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel belehrt: Das ist erst einmal die Beschwerde. Da diese Beschwerde die prozessuale Voraussetzung eines Klageerzwingungsverfahrens ist, dieser also “vorgeschaltet” ist, wie die Beschwerde gegen die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO auch als “Vorschaltbeschwerde” bezeichnet. Die Einzelheiten hierzu können Sie in dem Beitrag “Beschwerde gegen Einstellung gem. §170 Abs. 2 StPO” nachlesen.
Rechtsmittel bei Verweis auf den Privatklageweg
Ermittlungsverfahren wegen eines Privatklagedeliktes werden von der Staatsanwaltschaft, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, auf den Privatklageweg verwiesen. Privatklagedelikte sind Vergehen weniger schwerwiegender Art, deren Verletzung die Allgemeinheit kaum betrifft, z. B. der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und die Beleidigung (§ 185 StGB). Gleichzeitig mit dem Verweis auf das Privatklageverfahren wird das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil ein Verfolgungshindernis (fehlendes öffentliches Interesse) besteht.
Diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann im Unterschied zu der oben dargestellten Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht weder mit der Beschwerde angegriffen werden noch wäre das Klageerzwingungsverfahren zulässig. Dem Geschädigten bleibt nur, die Tat im Privatklageverfahren weiter zu verfolgen – ein beschwerlicher Weg, weshalb man sich gut überlegen sollte, ob man ihn gehen will.
Einstellung Geringfügigkeit gem. § 153 StPO – Rechtsmittel?
Nicht selten werden Ermittlungsverfahren bei weniger schwerwiegenden Tagen wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO eingestellt. Dem Geschädigten der Tat stehen hiergegen keine förmlichen Rechtsbehelfe zur Seite. Wie immer, wenn ein ordentliches Rechtsmittel fehlt, bleibt ihm nur die Möglichkeit , gegen die Entscheidung Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben – deren Erfolgsaussichten sind allerdings gering.
Einstellung gem. § 154 StPO – Rechtsmittel?
Auch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren gegen den Täter gem. § 154 StPO einzustellen, ist für den Geschädigten der Tat nicht mit einem Rechtsmittel angreifbar, er kann also keine Beschwerde einlegen.
Einstellung gegen Auflagen gem. § 153a StPO – Rechtsmittel?
Die Einstellung gegen Auflagen gem. § 153a StPO ist für den Beschuldigten zwar nicht folgenlos, denn er muss ja in aller Regel die Geldauflage zahlen – bestraft ist er aber durch die Auflagen oder Weisungen nicht. Ihm ist durch diese Einstellung auch keine Straftat nachgewiesen worden, die Unschuldsvermutung gilt nämlich fort. Für den Geschädigten der Tat ist das häufig wenig zufriedenstellend. Trotzdem gibt das Gesetz ihm keine Möglichkeit, eine solche Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts anzugreifen.
Überblick über die Rechtsmittel des Geschädigten
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Als Fachanwälte für Strafrecht sind wir nicht nur als Strafverteidiger auf der Seite des Beschuldigten tätig, wir vertreten als Opferanwälte auch Geschädigte einer Straftat und helfen bei der Durchsetzung ihrer Interessen. Wir beraten und unterstützen schon bei der Erstattung der Strafanzeige und bei der Stellung des Strafantrags, sind im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren als Zeugenbeistand tätig und vertreten natürlich auch in der Nebenklage.
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